Aktuelle Entwicklungen zur Regulatorik der Vergütung in Banken

Aktuelle Entwicklungen zur Regulatorik der Vergütung in Banken

Normalerweise schwant Banken nichts Gutes, wenn der Gesetzgeber neue Regeln zur Vergütung erlässt. Zu präsent sind die letzten zehn Jahre, in denen in schöner Regelmäßigkeit durch neue Gesetze, Verordnungen, Richtlinien u. a. der Rahmen immer enger gesetzt wurde, in dem sich Banken bei der Ausgestaltung ihrer variablen Vergütungssysteme zu bewegen haben.

Mittlerweile sind erste Fluchtbewegungen weg von der variablen Vergütung zu verzeichnen, da die komplexe Regulatorik zwar Fehlanreize zunehmend verhindert, aber gleichzeitig auch eine positive Wirksamkeit leistungs- und erfolgsabhängiger Entgeltbestandteile in Frage stellt.

Die Aussage, dass einige regulatorische Grundsätze „für kleine Institute mit einem übermäßigen Aufwand verbunden sind und in keinem Verhältnis zu ihrem aufsichtlichen Nutzen stehen“, klingt für Insider ungewohnt. Sie findet sich in der vor einigen Wochen in Kraft getretenen europäischen Richtlinie (EU) 2019/878, kurz CRD V genannt. Diese ist nun in nationales und weiteres europäisches Recht zu transformieren. Damit ist klar: Die nächste Welle regulatorischer Anpassungen hat begonnen bzw. droht, je nachdem, wie sich die Konkretisierung gestaltet. Gegebenenfalls – man wagt es kaum zu hoffen – wird auch für die Masse der deutschen überwiegend „mittelständischen“ Banken und Sparkassen Rechtssicherheit und Verlässlichkeit geschaffen.

Was konkret ändert sich bzw. kann sich ändern? Einige wesentliche Änderungen im Überblick:

  • Der Grundsatz einer geschlechtsneutralen Vergütungspolitik wird in das Aufsichtsinstrumentarium aufgenommen.
  • Der Zurückbehaltungszeitraum für die variable Vergütung von „Risk Takern“ wird auf mindestens vier (bisher drei) bis fünf Jahre erhöht.
  • Die – nach Erfahrung der betroffenen Banken – zum Teil in ihrer Anwendung arbeitsaufwändigen und vielfach redundanten Regeln für die Identifizierung der Risk Taker sollen überarbeitet und erheblich vereinfacht werden. Dazu soll die Europäische Bankenaufsichtsbehörde EBA bis zum 28.12.2019 neue technische Regulierungsstandards vorlegen.
  • Für die Geltung der besonderen Anforderungen an die variable Vergütung wird die in Deutschland bereits geltende Materialitätsschwelle von 50.000 Euro im europäischen Recht verankert; es gilt die zusätzliche Bedingung, dass die variable Vergütung nicht mehr als ein Drittel der Gesamtvergütung eines Mitarbeiters ausmacht.
  • Der Schwellenwert für die Einstufung als bedeutendes Institut, für das die besonderen Anforderungen an die variable Vergütung gelten, wird grundsätzlich auf eine Bilanzsumme von 5 Mrd. Euro gesenkt. Allerdings können die Mitgliedsstaaten diesen Wert unter bestimmten Voraussetzungen auf bis zu 15 Mrd. Euro anheben. Die Mitgliedsstaaten haben dies – wie die anderen Vorschriften auch – bis Ende 2020 in nationales Recht umzusetzen.

Damit ist klar, dass abhängig von der tatsächlichen Umsetzungsgeschwindigkeit die nächsten 12 bis 15 Monate von neuen Herausforderungen geprägt sind.

Neben anderen haben dabei zwei Fragen eine enorme praktische Bedeutung:

 

1. Wird die Risk Taker-Identifizierung wirklich derart vereinfacht, dass sie sich auf die wirklichen risikorelevanten Entscheidungsträger der jeweiligen Bank konzentriert?
Der Verzicht auf die pauschale Anwendung der sogenannten „Catch all-Klausel“, die bisher unabhängig von ihrer konkreten Stellung nur aufgrund ihrer Vergütungshöhe zahlreiche Mitarbeiter erfasste, die dann aufwändig zu deidentifizieren waren, wäre unter administrativen Gesichtspunkten eine erhebliche Erleichterung. Auf der anderen Seite sollte vermieden werden, neue stark interpretationsbedürftige Kategorien zu schaffen, die wiederum neuen Aufwand und neue Unsicherheiten in der Handhabung hervorrufen.

 

2. Bleibt die Schwelle für bedeutende Institute in Deutschland bei dem bewährten Wert von 15 Milliarden Euro?
Eine Absenkung, im Grenzfall sogar bis auf 5 Milliarden Euro, würde einen Reihe von Sparkassen und Genossenschafts-banken erfassen, die ein regional geprägtes und wenig systemische Risiken aufweisendes Geschäftsmodell haben, und dem formulierten Grundsatz der Vereinfachung widersprechen.

Eine wirkliche Reduzierung des eingangs zitierten „übermäßigen Aufwandes“ wäre wünschenswert, zumal dies die Akzeptanz und damit die Wirksamkeit der vorhandenen Regeln erhöhen könnte.

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