Kienbaum Glossar

Gewinnbeteiligung

Bei einer Gewinnbeteiligung werden Mitarbeitende eines Unternehmens finanziell am Gewinn beteiligt. Der Betrag, den Mitarbeitende erhalten, hängt dabei direkt vom erzielten Unternehmensgewinn ab. Je besser es wirtschaftet, desto höher fällt die Gewinnbeteiligung aus. Dadurch sollen Motivation und Identifikation der Mitarbeitenden mit dem Unternehmen gesteigert werden.

Modelle der Gewinnbeteiligung

Es gibt verschiedene Modelle zur Umsetzung der Gewinnbeteiligung:

  • Prämienzahlung: Eine einmalige Auszahlung am Jahresende, die abhängig vom Unternehmensergebnis oder anderen Zielvorgaben ist. Diese Prämie erfolgt als Sonderzahlung zusätzlich zum Gehalt.
  • Betriebliche Altersvorsorge: Die Gewinnbeteiligung kann auch in Form von Beiträgen zur Altersvorsorge angelegt werden, die erst später ausgezahlt werden.
  • Aktien: Bei börsennotierten Unternehmen können Mitarbeitende Anteile am Unternehmen erhalten und so direkt von der Wertsteigerung des Unternehmens profitieren. Nur in den wenigsten Fällen verschenken die Unternehmen die Aktien jedoch an die Mitarbeitenden. Wesentlich üblicher ist es, dass diese vergünstigt mit Rabatten von 20 bis 40 Prozent erworben werden können. Diese Belegschaftsaktien dürfen dann erst nach einer bestimmten Frist, z. B. nach fünf Jahren, verkauft werden. Schließlich sollen die Mitarbeitenden dadurch langfristig an das Unternehmen gebunden werden.
  • Aktienoptionen / ESOP / VSOP: Manchmal werden statt Aktien auch Aktienoptionen angeboten. Diese gewähren dem Inhaber das Recht, zu einem bestimmten Zeitpunkt und zu einem festgelegten Preis, Aktien zu erwerben. Eng damit verknüpft ist der Employee Stock Option Plan (ESOP). Hier ist vertraglich geregelt, wann und unter welchen Umständen Mitarbeitende eine festgelegte Aktienoption erhalten. Zum Beispiel nach einer festgelegten Zeit der Betriebszugehörigkeit oder nach dem Erreichen bestimmter Meilensteine. Eine Abwandlung davon ist der Virtual Stock Option Plan (VSOP). Statt echte Aktien erhalten Mitarbeitende dabei virtuelle Shares. Arbeitgeber garantieren dabei den Mitarbeitenden, dass diese unter festgelegten Bedingungen eine Zahlung in Höhe des echten Aktienwerts erhalten. Da es sich dabei um keine gesellschaftsrechtliche Vereinbarung handelt, wird diese Form häufig von Unternehmen genutzt, die die bürokratischen Hürden eines ESOPs umgehen wollen. Erfahren Sie hier detaillierte Informationen zu ESOP/VSOP.
  • Genussrechte: Durch den Erwerb von Genussrechten erhalten Mitarbeitende Anspruch auf eine jährliche Beteiligung am Gewinn des Unternehmens. Genussrechte verleihen keine Stimmrechte und die Inhaber:innen sind nicht als Anteilseigner:innen des Unternehmens einzustufen. Da die Ausgabe von Genussrechten nur wenigen gesetzlichen Vorschriften unterliegen, können Unternehmen solche Programme sehr flexibel gestalten.
  • Mitarbeitende als Gesellschafter:innen: Mitarbeitende können an einer GmbH beteiligt werden, indem sie Kapital in Höhe ihres Anteils am Unternehmenswert einbringen. Auf diese Weise erhalten sie auch Stimmrechte bei Entscheidungen der Gesellschafterversammlung, sofern es sich nicht um eine stille Beteiligung handelt. Bei einer stillen Beteiligung verzichten die Gesellschafter:innen auf ihr Stimmrecht und tragen im Gegenzug ein geringeres Risiko, falls das Unternehmen Verluste macht. Mitarbeitende zu Gesellschafter:innen zu machen ist vor allem dann sinnvoll, wenn eine Führungskraft länger an ein Unternehmen gebunden werden soll, um später vielleicht sogar die Geschäftsführung zu übernehmen.
  • Mischformen: Kombinationen aus verschiedenen Modellen sind ebenfalls möglich, beispielsweise eine Teilzahlung als Sonderzahlung zum Gehalt und eine Teilanlage in Altersvorsorgeprodukten.

Die Entscheidung über das gewählte Modell und die Höhe der Beteiligung liegt in der Regel beim Arbeitgeber und sollte transparent kommuniziert werden.

Maximale Höhe der Gewinnbeteiligung und Steuerpflicht

Die Höhe der Gewinnbeteiligung variiert je nach Unternehmen und ist nicht gesetzlich geregelt. Allerdings sind Gewinnbeteiligungen grundsätzlich steuerpflichtig. Seit 2022 ist eine Gewinnbeteiligung als Prämienzahlung bis zu 3.000 Euro jährlich steuerfrei. Diese steuerfreien Zahlungen sind jedoch nur von der Lohnsteuer befreit; Sozialversicherungsbeiträge und andere Lohnnebenkosten bleiben davon unberührt. Zudem müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden, damit die Steuerbefreiung gilt, u.a.:

  • Die Gewinnbeteiligung muss allen Mitarbeitenden oder klar definierten Gruppen gewährt werden.
  • Sie darf nicht als Ersatz für die reguläre Vergütung oder Lohnerhöhungen dienen.
  • Die Berechnung der Beteiligung muss auf objektiven Kriterien basieren, wie Umsatz oder Betriebsergebnis.

Wenn diese Bedingungen nicht eingehalten werden oder die Gesamtzahlungen den festgelegten Rahmen überschreiten, wird die gesamte Auszahlung steuerpflichtig.

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